Die Garantieversicherung ist nur gültig in Verbindung mit der Originalrechnung (keine Kopien). Verbrauchsmaterial und Verschleißteile sind nicht gedeckt. Die Verwendung außerhalb der vom Hersteller an- gegebenen Zwecke und Betriebsvorschriften ist nicht gedeckt. Dies gilt auch für jeglichen Schaden, der durch Missbrauch oder unsachgerechten Gebrauch entstanden ist. Der Schutz sowie die Garantieverlängerungen beziehen sich auf den Auslieferungszustand der Maschine. Garantien der Maschinenhersteller sind vorrangig leistungspflichtig sowie sämtliche sonstige Haftungen oder vertragliche Verpflichtungen Dritter. Grundsätzlich gilt eine subsidiäre Haftung als vereinbart. Anderweitig bestehende Versicherungen oder Haftungen Dritter beim Maschineninhaber sind im Schadensfall vorrangig zu belasten. Bei gedeckten Totalschäden (auch bei defekten Original-Zubehörteilen) geht nach Ersatzleistung, die entsprechende Maschine inkl. aller Zubehörteile (Netzteile, Kabel, Handbücher, etc.) in den Besitz des Fachhändler über. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zwei Wochen übernimmt der Vertragshändler die fachgerechte und kostenlose Entsorgung. Zerkratzen und Verschrammen gelten nicht als gedeckte Schäden, solange die technische Funktionalität nicht in Mitleidenschaft gezogen ist.
Weiterhin sind Schäden, die den vom Hersteller vorgegebenen Betrieb des Gerätes nicht beeinträchtigen (kosmetische Beeinträchtigungen wie Kratzer etc.) nicht gedeckt. Durch Fachpersonen durchgeführte Arbeiten (Lieferung, Installation, Aufbau etc.) unterliegen deren Haftung. Grundsätzlich wird kein Ersatz für Haftpflicht-, Sachfolge- und Vermögensschäden geleistet. Schäden durch normale, übliche Abnutzung und Verschleiß sowie eventuelle Kosten für Service, Justage- und Reinigungsarbeiten werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für eine allmähliche Verschlechterung der Maschinenleistung. Schäden in Folge nicht oder zu spät durchgeführter Entkalkung, Reinigung und Wartung, gelten nicht als mitversichert. Serienschäden in Verbindung mit Rückrufaktionen des Herstellers fallen nicht unter die Garantieverlängerung. Schäden durch Reparaturversuche oder Eingriffe Dritter ohne Autorisierung sind nicht gedeckt. Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder dritte Personen verursacht werden sind nicht gedeckt. Schäden durch ein unerklärliches Verschwinden der Maschine (z.B. durch Verlieren, Vergessen oder unbeaufsichtigtes Liegenlassen) sind nicht gedeckt. Schäden, die angemeldet werden, jedoch durch die Nichteinbringbarkeit der Maschine nicht nachgewiesen werden können, sind nicht gedeckt. Kosten durch Schäden, die keine Maschinenschäden sind oder sich nachträglich als keine Maschinenschäden er- weisen, sind nicht gedeckt. Zusätzlich gekauftes Zubehör ist nicht gedeckt. Schäden, die durch die Verwendung oder in Folge von schadhaftem externem Zubehör eintreten, sind nicht gedeckt. Voraussetzung für den Anspruch auf kostenfreie Mangelbeseitigung ist die Vorlage dieses durch einen autorisierten Händler ausgefülltes Zertifikat und des Kaufbeleges. Falls in der Laufzeit der Garantieversicherung die geschützte Maschine getauscht wurde (Garantietausch durch Hersteller etc.), müssen bei Einforderung einer Leistung aus der Garantieversicherung auch die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Aus- tauschbeleg etc.) vorgelegt werden.
Angemeldete Schäden ohne genaue Schadenhergangs-Beschreibung werden nicht bearbeitet und sind bis zur vollständigen Klärung nicht gedeckt. Bei jeglicher Bewertung ob ein Schaden als gedeckt gilt, zählt die Ursache des Schadens. Der Maschineninhaber oder dessen Bevollmächtigter ist für die geschützte Maschine verantwortlich. Dies schließt auch eine sorgsame und vorausschauende Verwahrung mit ein. Ein Schadensfall bei dem die, dem Maschineninhaber zumutbare, Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, findet keine Deckung.